6. Auflage mit dem 2. Gesetz zur Anpassung von Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und VRUG (Verbandsklage). Ebenfalls eingearbeitet wurde die Agrargeoschutz-VerweisanpassungsVO. Ein wichtiger neuer Aspekt sind die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz (KI) auf die Marken-Wahrnehmung. Auch damit setzen sich die Verfasser in der aktuellen Auflage ausführlich auseinander. Rechtsstand der Neuauflage ist Juni 2025.
Blick voraus: Geoschutzreformgesetz
Schon erläutert wird auch das derzeit im Referentenentwurfsstadium befindliche Geoschutzreformgesetz, das eine Anpassung des Markenrechts an das reformierte Unionsrecht zur Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben vorsieht. Weitere Themen sind die neue Verordnungen zur Qualitätsregelung und über den Schutz geografischer Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse. Damit soll der Schutz geografischer Angaben verbessert werden.
Schwerpunkte der 6. Auflage sind u.a.
- Darstellung des internationalen Markenrechts (u.a. PVÜ / MMA)
- EU-Recht: geografische Herkunftsangabe u. Ursprungsbezeichnung
- Unternehmenskennzeichenrecht und Werktitelrecht
- Kennzeichen im Internet und im Domainrecht
- die Marke im Vertrieb und im Transit
- nichtkonventionelle Marken: Konzeptmarken, komplexe Marken, virtuelle Marken, Gewährleistungsmarkenrecht und Kollektivmarkenrecht
- referenzielle Markenbenutzung und Lauterkeitsvorbehalt
- das DPMA-Verfahrensrecht in Markenangelegenheiten
- Beschwerdeverfahren (BPatG) und Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH)
- dazu noch die gesamte Rechtsprechung von EuGH, BGH und BPatG !
Aus dem Vorwort (Auszug)
Über die Auswirkungen der Digitalisierung auf das Markenrecht schreibt Herausgeber Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer in seinem Vorwort:
"(…) Die Digitalisierung der Lebenswelt des Bürgers und die Parallelität von analoger und virtueller Welt wirken innerhalb der Immaterialgüterrechtsregime und sind Realität eines soziokulturellen Markenerlebnisses. Es besteht ein Anpassungsbedarf aufgrund der Wahrnehmung in der digitalen Moderne (Senta Bingener). Das gilt allgemein für alle Verfahren in Kennzeichenstreitsachen, wie insbesondere in den Registerverfahren und in den Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, und zwar gleichermaßen für die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Marke und für den Schutzumfang eines Markenrechts. Beispielhaft seien genannt: die vielfältigen Prognoseent-scheidungen nach der Verkehrsauffassung, die Feststellung der Verwechslungsgefahr oder Bekanntheit einer Marke aufgrund von Erfahrungssätzen und die digitale Funktionalität und Reziprozität der drei Wahrnehmungsbereiche zur Feststellung der Markenähnlichkeit."
Leserstimmen zur Vorauflagen
Prof. Dr. Michael Loschelder (RA in Köln) schreibt in der GRUR Ausgabe 23/2023 (Vorauflage) "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Fezer zu seiner Entscheidung, den Kommentar auf mehr Schultern zu verteilen, nur gratuliert werden kann. Der Übergang zum Mehrautorenkommentar ist vollständig gelungen. Dies mag bei der Qualität der ausgesuchten Mitarbeiter nicht verwunderlich sein, ist aber dennoch eine große, jedenfalls auch organisatorische Leistung.
Buchbesprechungen pflegen häufig mit der inhaltsleeren Formel zu schließen, dass dieses Buch in keinem Bücherschrank fehlen darf. Das entspricht der Tendenz, bei Buchbesprechungen immer nur Positives zu nennen. Bei der Besprechung des Fezer muss man differenzierter vorgehen. Wenn man beim praktischen Arbeiten ein bestimmtes Problem nachschlagen will, sind die auf dem Markt angebotenen Kommentare so reichhaltig und gut gegliedert, dass man zu jedem von ihnen greifen kann.
Wenn man aber wissenschaftlich arbeitet, zB für einen Aufsatz ein bestimmtes Problem vertiefen will, wird man den 'Fezer' nie übergehen dürfen. Das galt schon für die 4. Auflage und gilt erst recht für die 5. Auflage."
Joachim von Hellfeld, OLG-Richter (Köln) schreibt in der CuR Ausgabe 1/2010 zur 4. Auflage:
"(...) Der trotz seines beträchtlichen Um-fangs gut lesbare Kommentar ist -nicht zuletzt im Rahmen von Auseinandersetzungen, die in Zeichennutzungen im Internet ihren Ursprung haben -gerade auch wegen seines wissenschaftlichen Anspruchs für den Praktiker sehr zu empfehlen. Der Nutzer kann gewiss sein, zu der von ihm nachgelesenen Problematik jeweils vollständig und auf höchstem Niveau über den Stand der Wissenschaft und Rechtsprechung informiert zu werden."
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht