Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
In Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sog. „Know-how-Richtlinie“) ist am 26. April 2019 das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
(GeschGehG) in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften dienen dem Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, also etwa von Kundendaten, Geschäftsmodellen, Herstellungsverfahren – und betreffen damit alle Unternehmen unmittelbar.
Der Kommentar zum neuen Recht
Der neue Handkommentar besticht durch präzise und paragraphengenaue Erläuterungen. Er informiert
Anwält:innen, Gerichte und Unternehmen über die konkreten Auswirkungen der Neuregelungen und klärt die absehbaren Probleme und Streitfragen, z.B.:
- Wie funktioniert das Nebeneinander von Hinweisgeberschutzgesetz und Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (insbesondere beim „Whistleblower“-Schutz nach § 5 Nr. 2)?
- Müssen/Sollten Unternehmen aus eigenem Interesse ein detailliertes Konzept zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ausarbeiten?
- Wie ist der wichtige unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ auszulegen?
- Wie werden Geschäftsgeheimnisse rechtssicher geteilt oder übertragen?
- Welche Rechte ergeben sich für Inhaber:innen eines Geschäftsgeheimnisses aus dessen Verletzung und wie werden diese Rechte erfolgreich durchgesetzt?
Kompakte Einführung und Kommentierung in einem Band
Die Konzeption ist passgenau auf den Informations- und Beratungsbedarf im Umgang mit den Neuregelungen zugeschnitten:
- Einführung in den Geheimnisschutz und seine tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen
- paragrafengenaue Kommentierung des neuen Gesetzes mit Hinweisen zum praktischen Umgang
- Berücksichtigung der Verbindungen zu anderen Gesetzen, inklusive dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz.
Der offensive Umgang
mit dem GeschGehG wird mit dem neuen Handkommentar entscheidend erleichtert. Anwält:innen, Gerichte und Unternehmen können so juristisch fundiert über die Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen entscheiden.