31. Auflage 2025 mit den neuen Paragrafen 108f StGB (unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger) und 234b StGB (Verschwindenlassen von Personen). Ebenfalls neu kommentiert wurde das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches. Der Umfang des Kommentars ist um fast 200 Seiten auf jetzt 3555 Seiten angewachsen. Trotzdem ist das zwischen Wissenschaft und Praxis angesiedelte Werk immer noch "handlich". Bearbeitungsstand der aktuellen Auflage ist Herbst 2024.
Neuauflage mit 150 Gesetzesänderungen
Einzuarbeiten waren 150 gesetzliche Änderungen seit der Vorauflage aus dem Jahr 2018, unter anderem der geänderte Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB), das neue Cannabisgesetz und die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. Wichtig waren auch die Rechtsänderungen bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie der sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Ebenfalls in der Neuauflage berücksichtigt ist das geänderte Sanktionenrecht.
Eingearbeitete Änderungsgesetze u.a.:
- Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
- Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
- Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB),
- Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Cannabisgesetz
- Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
- Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
- Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetz
Warum jetzt "Tübinger Kommentar"?
Im Vorwort der 31. Auflage findet sich die Antwort. Dort schreiben die neuen Autor*innen des renommierten StGB-Kommentars:
"Der von Adolf Schönke im Jahr 1942 als „Schönke“ begründete Kommentar wurde mit der 7. Auflage 1954 zum „Schönke/Schröder“, als Horst Schröder das Werk von Schönke nach dessen Tod fortführte. Da Schönke jedoch nationalsozialistisches Strafrechtsdenken mittrug (dazu der Beitrag unseres neuen Mitautors Georg Steinberg „Adolf Schönke (1908–1953) – ein nationalsozialistischer Strafrechtswissenschaftler“, NStZ 2024, 257 ff.), haben die Autorinnen und Autoren gemeinsam mit dem Verlag entschieden, das Werk mit dieser Auflage umzubenennen. Der Titel „Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch“ und damit eine entsprechende Umbenennung des Werkes wurden bereits nach dem Tod von Horst Schröder im Jahre 1973 von dessen Schülern bei deren Fortführung des Kommentars in Erwägung gezogen. Der neue Titel trägt dem Umstand Rechnung, dass die inhaltliche Konzeption und der Erfolg des Werkes als „Mittler zwischen Wissenschaft und Praxis“ ganz maßgeblich von Horst Schröder in seiner Tübinger Zeit und später von dessen Tübinger Schülern (Albin Eser, Theodor Lenckner, Peter Cramer und Walter Stree) geprägt wurden."
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht