Neu in der 72. Auflage sind die §§ 108f und 234b (Unzulässige Interessenwahrnehmung bzw. Verschwindenlassen von Personen) sowie die Cannabis-Novelle. Neben den neuen Paragrafen wurden acht weitere Vorschriften erneuert. Über 200 höchstrichterliche Entscheidungen mußten in die Neuauflage 2025 des jährlich erscheinenden Kommentars eingearbeitet werden. Daneben berücksichtigen die Autoren auch noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren. Eine Mammutaufgabe!
Autor Thomas Fischer bekommt Verstärkung
Diese erstaunliche Leistung hat 25 Jahren lang der Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer erbracht. Ganze 22 Auflagen hat er alleine "gestemmt". Dazu schreibt Professor Wolfgang Mitsch in Heft 10/2024 der NJW anerkennend: "Der 'Fischer' ist der einzige StGB-Kommentar, von dem jedes Jahr eine neue Auflage erscheint. Das ist bewundernswert, weil es dem Autor gelingt, den Zuwachs an Stoff seit der Vorauflage angemessen einzuarbeiten und dem Benutzer ein Nachschlagewerk von hoher Aktualität anzubieten."
Aber die Zeit der "Einzelkämpfer" geht zu Ende. Heute ist Teamarbeit bei den Autoren erforderlich, um das wachsende Pensum zu bewältigen und die nötige Aktualität sicherzustellen. Zwei jüngere BGH-Richter kommen Fischer jetzt zur Hilfe. Es handelt sich um Dr. Stephan Anstötz (3. Strafsenat), vorher Strafrichter beim OLG Hamm und beim OLG Düsseldorf und Dr. Hans-Joachim Lutz (2. Strafsenat), der als Oberstaatsanwalt und Richter in München tätig war.
Referenzwerk mit Alleinstellungsmerkmal
Dem Kommentar gelingt der Spagat zwischen Praxisnähe und wissenschaftlichem Anspruch. Zwar orientiert sich "der Fischer" an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, aber er läßt den Nutzer, auch bei noch ungeklärten Rechtsfragen, nicht im Stich.Dieser findet hier immer praxistaugliche Lösungswege für sein Problem.
Der Richter am Landgericht und Mediator Albert Spitzer hat in der Zeitschrift "Der deutsche Rechtspfleger" (Heft 8/2019) den Status dieses Referenzwerkes gut beschrieben: "Dieser Kurzkommentar ist an Prägnanz und Stofffülle sowie erläuternder Einordnung und Konzentration kaum zu überbieten. Keine Entscheidung eines Strafrechtspraktikers zum materiellen Recht wird wohl ohne einen Blick in "den Fischer" ergehen. In manchen Entscheidungen der Strafsenate des BGH ist außer "dem Fischer" kein anderer Kommentar zitiert. Dies spricht für sich."
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht