Die 8. Auflage berücksichtigt die GEG-Novelle (Heizungsgesetz) mit den Änderungen bei Modernisierungsduldung, Modernisierungsmieterhöhung und Betriebskosten. Neu enthalten ist auch die Mietspiegelverordnung, die der Bundesrat auf der Grundlage der Ermächtigung in § 558c Abs. 5 BGB ermöglicht hat. Um die Nutzung des Kommentars zu optimieren haben Herausgeber und Autoren beschlossen, die Fundstellennachweise in den Fußnoten unterzubringen, Rechtsstand der aktuellen Auflage ist April 2025.
Aus dem Vorwort (Auszug)
Zu einer wesentlichen Rechtsänderung des vergangenen Jahres schreiben die Herausgeber:
„Nach einem „straffen“ Gesetzgebungsverfahren ist zum 17. Juli 2024 mit der Neuregelung in § 130e ZPO zudem eine Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen im elektronischen Rechtsverkehr in Kraft getreten, die die für Mieter und Vermieter sowie ihre anwaltlichen Vertreter gleichermaßen erforderliche Rechtssicherheit bei Schriftsatzkündigungen im Prozess schafft.“
Wichtige Änderungen:
- Vereinfachte Belegeinsicht im Betriebskostenrecht durch elektronischer Belege
- Text- statt Schriftform für langfristige Gewerberaummietverträge
- Text- statt Schriftform bei Widerspruch gegen ordentliche Kündigung des Vermieters
- Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen im elektronischen Rechtsverkehr
- Änderungen durch das Bürokratieentlastungesetz IV
- Anspruch auf Genehmigung baulicher Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“)
Kommentiert werden u.a
Eine praxisorientierte und kompakte Kommentierung des Mietrecht im BGB u.a. mit den Paragrafen:
- §§ 555a – 555f BGB zu Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Mieterhöhungen nach Modernisierung
- §§ - 556d - 556g BGB über die Miethöhe bei Mietbeginn und die maximale Mieterhöhung bei angespannten Wohnungsmärkten durch Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete (»Mietpreisbremse«)
- §§ 558c und 558d BGB zu Mietspiegeln.
Leserstimmen zur Vorauflage
Rechtsanwalt Norbert Schneider (Neunkirchen) schreibt in: AG Spezial 07/23
"(...) Das Werk ist daher nicht nur für den Allgemeinanwalt, sondern auch für den Mietrechtspezialisten von unschätzbarem Wert. Nicht zu Unrecht ist die Vorauflage in einer Rezension als 'unverzichtbarer kleiner Helfer bezeichnet worden."
Dr. Olaf Riecke, Richter a.D. (Hamburg) schreibt in der ZMR 11/2023
"(...) Das Format des Werks ist vom Konzept her weitgehend gut umgesetzt. Der Kurzkommentar sollte zu vertiefenden Ausführungen evtl. häufiger auf Großkommentare verweisen. Die neuen Autorinnen sind würdige Nachfolger des bekanntesten Mannheimer Miete-Richters Hubert Blank und ein Gewinn für das Werk."
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht
LESETIPP:
Manchmal staunt man über "kommunizierenden Röhren" bei juristischen Publikationen. In meinem Blog habe, ich nach langer "investigativer Suche", eine derartige Verbindung aufgedeckt! → zum Blog-Beitrag