17. Auflage mit der verlängerten Mietpreisbremse, der CO2-Kostenaufteilung zw. Mieter und Vermieter sowie den Anpassungen beim Gebäudeenergiegesetz (GEG). Digitale Themen wie Smart Home Ausstattungen, Smart Building oder digitale Kommunikation bei Kündigung oder Mieterhöhung rücken immer mehr in den Blickpunkt. Der neue "Schmidt-Futterer" hilft auch hierbei weiter. Rechtsstand der aktuellen Auflage ist Oktober 2025.
Pluspunkte der Neuauflage:
- Geschäfts- und Wohnraummiete gemeinsam kommentiert
- spezielles Kapitel zum Prozessrecht
- eigenes Kapitel zur energetischen Modernisierung
- Detaillierte Beantwortung praxisrelevanter Fragen des Mietrechts wie Heizkostenverordnung oder Räumungsvollstreckung
Wichtige Rechtsänderungen:
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen
- Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien
Neueste BGH-Rechtsprechung
Die 17. Auflage enthält auf rund 2900 Seiten hunderte neuer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) und der Instanzgerichte, die seit der Vorauflage (2023) erfolgt sind. Schwerpunkte waren dabei u.a.:
- Wirksamkeitsklauseln bei Schönheitsreparaturen
- Höhere Anforderungen an die Begründung bei Eigenbedarfskündigung
- Rechtsanspruchs auf Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte)
- Abschaffung des Schriftformerfordernisses
Aus dem Vorwort (Auszug)
"(…) Sozusagen in letzter Sekunde ist die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt die sog. Mietpreisbremse über den 31.12.2025 zu verlängern, verabschiedet worden. Die vereinbarte Beschränkung von Umgehungstatbeständen bei der Mietpreisbremse wurde bisher ebenso wenig umgesetzt wie die Einführung von Sanktionen bei Verstößen. Für die Anwaltschaft von Bedeutung ist die Formfiktion für Schriftsatzkündigungen. Wegen des häufigen Medienwechsels war bis dahin nicht sichergestellt, dass die notwendige Schriftform eingehalten wurde, wenn der anwaltliche Vertreter den Schriftsatz mit Kündigungserklärung elektronisch bei Gericht eingereicht hatte. § 130e ZPO enthält jetzt eine Formfiktion, sodass es ausreicht, einen Schriftsatz mit klar erkennbarer Kündigungserklärung elektronisch bei Gericht einzureichen. Damit wird die Schriftform gewahrt, unabhängig davon, in welcher Form das Gericht den Schriftsatz an den Empfänger weiterleitet…"
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht
LESETIPP:
Manchmal staunt man über "kommunizierenden Röhren" bei juristischen Publikationen. In meinem Blog habe ich, nach langer "investigativer Suche", eine derartige Verbindung aufgedeckt! → zum Blog-Beitrag