Wasserverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie spielen eine zentrale Rolle in der Wasserbewirtschaftung, z.B. bei
- Aus- und Rückbau von Gewässern,
- Bau und Unterhaltung von Anlagen an Gewässern,
- Grundstücksschutz vor Hochwasser und
- Beschaffung und Bereitstellung von Wasser.
Verbandsmitglieder sind unter anderem die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen.
Das Recht der Wasserverbände ist länderübergreifend im Gesetz über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) geregelt. Regelungsinhalte des Gesetzes sind:
- Errichtung eines Wasserverbandes
- Mitgliedschaft in einem Wasserverband
- Grundstücksnutzungen durch einen Wasserverband
- Finanzierung und Haushalt eines Wasserverbandes
Der bewährte Handkommentar bietet eine wissenschaftlich fundierte und dabei zugleich anwenderorientierte Erläuterung des Wasserverbandsgesetzes.
Neben der ausführlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung wird auch das Zusammenwirken mit anderen umweltrechtlichen Normen, beispielsweise den landesrechtlichen Regelungen zu Wasserverbänden und dem Wasserhaushaltsgesetz dargestellt. Die Einführung des Kommentars gibt einen systematischen Überblick zum Recht der Wasserverbände.
Vorteile auf einen Blick
- Standardkommentar zum WVG
- landesrechtliche Regelungen sind mit berücksichtigt.
- mit einer systematischen Einführung in das Wasserverbandsrecht
- Herausgeber und Autoren gehören zu den führenden Experten im Wasserverbandsrecht
Zur Neuauflage:
Die Neuauflage berücksichtigt die in den letzten 10 Jahren ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie neues Schrifttum und gesetzgeberische Entwicklungen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Entwicklungen des europäischen Umwelt- und Wasserrechts, (z.B. im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie).
Neuere wasserverbandsrechtliche Rechtsprechung seit der Vorauflage betrifft z.B. folgende Praxisfragen:
- Vorteilsbegriff im Wasserverbandsrecht
- Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes
- Räumungsanordnung eines Wasserverbandes
- Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit von § 68 WVG
- Dingliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband