Energiewende im Wärmebereich
Mit der Novelle des erst vor drei Jahren in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das mit Wirkung zum 1.1.2024 geänderte GEG verankert diese Pflicht und sieht vor, dass dieses Ziel technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden kann.
Die Neuauflage des Beraterkommentars erörtert komplett alle Neuregelungen und ihre Auswirkungen für Neubauten sowie für Bestandsgebäude und ordnet diese in den fortgeltenden Rechtsrahmen ein. So gelingt die rechtskonforme Umsetzung und Gestaltung der neuen gebäudebezogenen Energieeffizienz- und -infrastrukturvorgaben.
Schwerpunkte
- Regelungen in Abhängigkeit von dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung, inklusive Übergangsregelungen (für Neubauten ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten ab dem 30. Juni 2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 30. Juni 2028 (in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern))
- Gestuftes Hochfahren des Anteils erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung für ab 2024 eingebaute Heizungen (ab dem Jahr 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate)
- Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
- Schaffung einer Modernisierungsumlage für Mieterinnen und Mieter mit Deckelung
- Neue Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, von Holz- und Pelletheizungen sowie zu Quartieren (verbundene Gebäude)
Praxisnah und auf einen Blick
Die Bezüge zum Klimaschutzrecht sowie zu anderen benachbarten Rechtsgebieten wie dem Baurecht sind mitkommentiert, technische Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten erleichtern das Verständnis.