Obwohl Forderungsvollstreckungen selbstverständlich zum Arbeitsalltag einer Anwaltskanzlei gehören, erfreuen sie sich jedoch in aller Regel keiner besonders großen Beliebtheit. Denn Formalien von Seiten der Behörden können Ihnen als Anwalt oder Ihren damit befassten Mitarbeitern einige Kopfschmerzen bereiten.
Forderungsvollstreckungen gehören zu den Tätigkeiten innerhalb Ihrer anwaltlichen Arbeit, die man schnell vom Tisch haben möchte. Denn die Forderungsvollstreckung ist nicht nur ein weitreichendes, sondern auch ein schwieriges Teilgebiet des Vollstreckungsrechts. Wer hier nicht alle taktischen Kniffe kennt, hat es schwer, Fälle dieser Art schnell zum Abschluss zu bringen.
Bei der Forderungsvollstreckung müssen Sie zwingend die amtlichen Vordrucke verwenden, die dann von einem Rechtspfleger geprüft werden. Wer könnte Ihnen also in diesen Fällen besser helfen als ein erfahrener Rechtspfleger, der mit allen Tücken und Widrigkeiten dieses Gebietes bestens vertraut ist? Peter Mock, Autor von „Die Praxis der Forderungsvollstreckung", ist Diplom-Rechtspfleger (FH) am Amtsgericht Koblenz und verfügt über eine mehr als 25jährige Berufserfahrung. Er ist Mitherausgeber und Mitautor zahlreicher Werke zum Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrecht und Referent für Anwaltvereine, Reno-Vereinigungen sowie Unternehmen und Banken.
„Die Praxis der Forderungsvollstreckung" bietet detailliertes Wissen zu allen Problembereichen. Dank der übersichtlichen Darstellung eignet sich dieser Praxisratgeber hervorragend zum Nachschlagen. Sie finden in 10 Kapiteln sowohl fundiertes Basiswissen zu allen Aspekten der Forderungsvollstreckung als auch detaillierte Informationen zu allen Spezialfällen:
Aus dem Inhalt:
- § 1 Zwangsvollstreckung
- § 2 Begriff der Geldforderung
- § 3 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 4 Verbindliche Formulare für die Forderungspfändung
- § 5 Das Pfändungsverfahren
- § 6 Die Pfändung von Arbeitseinkommen
- § 7 Das Pfändungsschutzkonto
- § 8 Die Pfändung anderer Vermögensrechte
- § 9 Die Pfändung von Sozialleistungen
- § 10 Die Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen