Der Kommentar erläutert das Umwandlungsrecht in einem Band sowohl aus handelsrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht.
Hervorzuheben sind
- grundlegende Überarbeitung unter Berücksichtigung aller Entwicklungen in der Gesetzgebung,
- Auswertung von Literatur und Rechtsprechung
- umfassende Darstellung der bilanziellen Abbildung einer Umwandlung für alle beteiligten Rechtsträger
- geschlossene Darstellung arbeitsrechtlicher Fragestellungen
Zum Steuerrecht:
- umfassende Einarbeitung der Ansicht der Finanzverwaltung, insbesondere im Umwandlungssteuererlass
- Anhänge zu den Verkehrssteuern sowie zur verbindlichen Auskunft
Die Kommentierung ist präzise, sprachlich exakt und auf das für Praktikerinnen und Praktiker Wesentliche beschränkt. Gleichwohl sind alle Vorschriften kommentiert, also auch diejenigen zu Genossenschaften, Vereinen, VVaG etc.
Besonders herauszustellen ist die Tatsache, dass das gesamte Umwandlungsgesetz und das gesamte Umwandlungssteuergesetz handlich in einem Band kommentiert sind.
Vorteile auf einen Blick
- Handels- und Steuerrecht in einem Band
- mit ausführlicher Darstellung zu arbeitsrechtlichen Fragen
- praxisnah
Zur Neuauflage
Aus dem Bereich der Gesetzgebung ist insbesondere hinzuweisen auf
- Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes v. 18. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I S. 3042)
- Die Änderungen durch Art. 58 MoPeG
- Neu: §§ 39-39f UmwG - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- Neu: §§ 41 und 42 UmwG: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften statt §§ 41-45 UmwG aF.
- Neu gefasster § 191 Nr. 1 UmwG
- Neu gefasster § 214 (Möglichkeit des Formwechsels)
- Zum Statuswechsel gemäß § 707c BGB nF wird im Rahmen des § 1 UmwG Stellung genommen.
- Änderungen durch Art. 17 DiRuG: §§ 19, 22, 137 und 201 UmwG
- Änderungen durch Art. 14 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz: §§ 11 und 321 UmwG
- Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie: Die Mobilitätsrichtlinie, die sich mit den Tatbeständen der grenzüberschreitenden Umwandlung befasst, muss gemäß Art. 3 bis 31.1.2023 umgesetzt sein.
- Aus dem Bereich des Steuerrechts ist auf das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts hinzuweisen.
Zielgruppe
Für Richterinnen und Richter, Rechtsanwaltschaft, Fachanwaltschaft für Steuerrecht, Steuerberatung.