Heute können Patienten selbst bei schwersten unheilbaren Körper- und Gehirnschäden fast "unendlich" lang am Leben gehalten werden. Nicht selten muss dann das "Sterbenlassen" des Patienten juristisch erkämpft werden.
Die Autoren zeigen anhand praxisnaher Fälle, wie man sinnvoll für eine solche Situation vorsorgt und notfalls das Recht auf den eigenen Tod erstreitet.
Behandelt sind u.a. folgende Themen und Fragen:
- Selbstbestimmung und Vorsorge bei Krankheit und Tod. Durchsetzung Ihrer Rechte
- Recht auf Leben, Recht auf Sterben, Pflicht zu leben?
- Medizinische und rechtliche Grundlagen
Der Ratgeber konzentriert sich auf den Vorsorgeaspekt (Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht).
Mit der zunehmenden Verbreitung von Patientenverfügungen wächst auch das Bewusstsein, dass es einen Anspruch auf das gezielte Zulassen des Sterbens nach dem Patientenwillen gibt. Mehr denn je wird von Angehörigen auch nach mündlichen Willensäußerungen der oft jahrelang bewusstlosen Patienten geforscht und der Patientenwille sodann ggf. gegen den Widerstand von Ärzten, Kliniken und Pflegeheimen durchgesetzt.
Die Autoren, die die höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich mit herbeigeführt haben, gehen hierauf besonders ein. Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung verbreitet sich die Erkenntnis, dass auch bei der Beihilfe zur Selbsttötung allein der Wille des Patienten maßgeblich ist. Auch diese Problematik wird von den Autoren verstärkt beleuchtet.
Die Neuauflage behandelt drei weitere wichtige Entscheidungen des BGH zur rechtswirksamen Formulierung von Patientenverfügungen 2016, 2017 und 2018.
Ferner werden folgende Entscheidungen aufgenommen:
- die des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB vom 26.2.2020 sowie
- des BGH zur Frage einer Entschädigung bei Fortführung einer nicht mehr indizierten lebensverlängernden Behandlung durch einen Hausarzt vom 2.4.2019.
Alle o.g. Entscheidungen betreffen Fälle der Autorenkanzlei.
Für Betroffene, Angehörige, Betreuer, Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte, Rechtspfleger und Richter.