Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab.
Leitgedanken der Reform sind die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft).
Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z.B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen.
Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z.B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig.
Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen.
Diese große Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen in der Praxis. Die Gesamtdarstellung der Reform soll ihnen einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen verschaffen. Das neue Regelwerk wird durch Professor Ring umfassend und verständlich dargelegt.
Von:
- Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ring, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, TU Bergakademie Freiberg
- Einführung
- Historie
- Vorarbeiten zum neuen Personengesellschaftsrecht
- Zielsetzung
- Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG
- Zusammenfassung
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Vorbemerkung
- Rechtsnatur und Legaldefinition der GbR (§ 705 BGB)
- Die rechtsfähige Gb
- Das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- Auflösung der Gesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 bis 739 BGB)
- Die nicht rechtsfähige Gesellschaft — Innengesellschaft (§§ 740 bis 740c BGB)
- Die offene Handelsgesellschaft
- Vorbemerkung
- Einleitung
- Errichtung der Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 123 bis 129 HGB)
- Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personenhandelsgesellschaft (§§ 130 bis 137 HGB)
- Auflösung der Gesellschaft (§§ 138 bis 142 HGB)
- Liquidation der Gesellschaft (§§ 143 bis 152 HGB)
- Die Kommanditgesellschaft
- Vorbemerkung
- Begriff der KG und Anwendbarkeit der OHG-Vorschriften (§ 161 HGB)
- Anmeldung zum Handelsregister (§ 162 HGB)
- Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB)
- Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB)
- Informationsrecht des Kommanditisten (und stillen Gesellschafters, § 166 HGB)
- Verlustbeteiligung (§ 167 HGB)
- Aufhebung von § 168 HGB (Verteilung von Gewinn und Verlust)
- Gewinnrecht des Kommanditisten (§ 169 HGB)
- Vertretung der Kommanditgesellschaft (§ 170 HGB)
- Haftung des Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB)
- Umfang der Haftung (§ 172 HGB)
- Herabsetzung der Haftsumme (§ 174 HGB)
- Anmeldung der Änderung der Haftsumme (§ 175 HGB)
- Haftung vor Eintragung (§ 176 HGB)
- Angaben auf Geschäftsbriefen (§ 177a HGB)
- Liquidation der Kommanditgesellschaft (§ 178 HGB)
- Insolvenz der Kommanditgesellschaft
- Stille Gesellschaft
- Vorbemerkung
- Informationsrecht des stillen Gesellschafters (§ 233 HGB)
- Kündigung der Gesellschaft (§ 234 Abs. HGB)
- Partnerschaftsgesellschaft
- Vorbemerkung
- Überschrift des § 1 PartGG
- Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ I Abs. 4 PartGG)
- Name der Partnerschaft (§ 2 PartGG)
- Wegfall von § 3 PartGG alt (Partnerschaftsvertrag)
- Anmeldung der Partnerschaft und Statuswechsel (§ 4 PartGG)
- Inhalt der Eintragung und anzuwendende Vorschriften (§ 5 PartGG)
- Inhalt der Eintragung
- Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU
- Rechtsverhältnis der Partner untereinander (§ 6 Abs. 3 PartGG)
- Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbstständigkeit, Vertretung (§ 7 PartGG)
- Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 PartGG)
- Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft (§ 9 PartGG)
- Liquidation der Partnerschaft und Nachhaftung (§ 10 PartGG)
- Aufhebung von § 11 Abs. 3 PartGG alt
- Exkurs: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
- Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit
- Grundlagen
- Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht
- Das auf wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht
- Handelndenhaftung