Das neue Stiftungsrecht ist da!
Nach zum Teil sehr kontroversen Diskussionen hat der Gesetzgeber die umfassendste Reform des Stiftungsrechts seit Einführung des BGB verabschiedet.
Von manchen begrüßt und von vielen abgelehnt, bringt das neue Stiftungsrecht ab dem 1.7.2023 erhebliche Änderungen für alle Bereiche des Stiftungshandelns. Ab dem 1.1.2026 folgt dann die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters.
Das Buch wendet sich an Stiftungsberater, Stifter, Stiftungsorganmitglieder und an alle, die in der Stiftungswelt tätig sind sowie an jeden, der sich für die die Stiftung interessiert.
In diesem Praktikerwerk findet sich, ausgehend von den neuen Gesetzestexten und den Gesetzesbegründungen, eine erste systematische Darstellung und Kommentierung des neuen Stiftungszivilrechts im BGB einschließlich einer Synopse der alten und neuen Vorschriften. Hinzu kommen zahlreiche Hinweise für die Stiftungs- und Beratungspraxis.
Das Buch gibt damit allen im Stiftungsbereich tätigen Personen und deren Beratern das nötige Handwerkszeug für den erfolgreichen Start in die rechtlich neu gestaltete Stiftungswelt.
Von:
- Dr. K. Jan Schiffer, Rechtsanwalt in Bonn
- Matthias Pruns, Rechtsanwalt in Bonn
- Christoph J. Schürmann, Rechtsanwalt in Bonn
- §1 Vorbemerkung vor §§ 80 ff. BGB — Das neue Stiftungsrecht im BGB
- §2 § 80 BGB n.F. — Stiftungsbegriff
- §3 §§ 81 und 81a BGB n.F. — Stiftungserrichtung
- §4 §§ 82, 82a BGB n.F. — Anerkennung einer Stiftung
- §5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.F. — Stiftungsregister
- §6 §§ 83, 83a BGB n.E — Stiftungsverfassung, Stifterwille
- §7 §§ 83b, 83c BGB n.F. — Stiftungsvermögen
- §8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 84d BGB n.F. — Organe einer
- §9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.E — Satzungsänderung
- §10 §§ 86-86i BGB n.F. — Zusammenlegung, Zulegung von Stiftungen
- §11 §§ 87-87d BGB n.F. — Auflösung einer Stiftung
- §12 § 88 BGB n.F. — Kirchliche Stiftungen
- §13 Art. 229 § 59 EGBGB — Überleitungsvorschrift
- §14 Aus der Praxis für die Praxis: Hinweise zur Stiftungsberatung
- Anhang 1: Synopse — Neues und altes Stiftungsrecht im BGB
- Anhang 2: Stiftungsregistergesetz