In der aktuellen Neuauflage der aushangpflichtigen Gesetze 2025 II wurden einige wichtige Änderungen vorgenommen, u.a. bei Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) und im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
In Deutschland muss jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter die aushangpflichtigen Gesetze im Unternehmen jederzeit nachlesen können. Arbeitgeber sind vom Gesetzgeber verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die aktuellen Arbeitsschutzgesetze an geeigneter Stelle (zum Beispiel am "schwarzen Brett" oder beim Personalbüro) zugänglich machen.
Bußgelder vermeiden
Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche besondere Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen einige dieser Bestimmungen aushängen oder auslegen. So erfüllen Sie ihre Fürsorgepflicht und vermeiden gleichzeitig Geldbußen und drohende Schadensersatzansprüche der Beschäftigten.
Aktuelle Änderungen
Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ab 1. Mai 2025:
- Elternzeit kann für Geburten ab 1. Mai 2025 per E-Mail beantragt werden.
- Geburtsurkunde muss nicht mehr im Original eingereicht werden – ein automatisierter Datenabruf ist möglich.
- Selbstständige werden bei Krankentagegeld den Angestellten gleichgestellt.
- Keine Einkommensprüfung mehr bei bestimmten Verschiebungen des Bemessungszeitraums (z. B. bei Krankheit, Mutterschutz).
- Für im Ausland lebende Eltern wird die Elterngeldberechnung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung angepasst.
Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab 1. Juni 2025:
Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden künftig nach Schwangerschaftswochen (SSW) gestaffelt:
Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten.
Frauen müssen sich nicht mehr ärztlich krankschreiben lassen, um Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen zu erhalten. Sie haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist.
Der bereits bestehende viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche bleibt bestehen und wird durch die neuen Mutterschutzfristen ergänzt
Abstract mit Ergänzungen von Ralf Borowski
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht