Stichtag 1.1.2020
Zu Beginn 2020 tritt die dritte Stufe und zugleich das Herzstück der Reform des Teilhaberechts durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII in einen neuen 2. Teil des SGB IX. Für Menschen mit Behinderungen wurde damit ein neues, personenzentriertes Leistungsgesetz geschaffen mit veränderten Grundsätzen, neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringung. Dieses neue Fürsorgerecht ist von den - ebenfalls neuen - Trägern der Eingliederungshilfe, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Interessenvertretern und Beratungsstellen mit Wirkung ab dem 1.1.2020 anzuwenden.
Das Handbuch von Boetticher zum neuen Teilhaberecht hat zu einem frühen Zeitpunkt in der 1. Auflage die komplizierten Neuerungen erklärt.
Die durchgesehene 2. Auflage aktualisiert nun die Darstellung zum Stichtag 1.1.2020 insbesondere bei den Stichworten:
- Konkretisierungen im Verfahren zur Koordinierung der Leistungen
- Etablierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
- andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit
- Festlegung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer
- Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
- Update Vertragsrecht: die neuen Landesrahmenverträge bzw. Landesverordnungen.
Die zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Korrekturen an den Regelungen des BTHG sind ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden Ergebnisse der vom BMAS in Auftrag gegebenen Anwendungsbeobachtungen und Untersuchungen zur Unterstützung der BTHG-Umsetzung (u.a. berechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe ab 2023, Modellprojekte, Ausgabenentwicklung).
Die Änderungen durch das im November 2019 beschlossene Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften sowie die zu erwartenden Änderungen durch das geplante Angehörigen-Entlastungsgesetz sind bereits berücksichtigt.